Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.12.2024
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§ 21
Niederschrift, Prüfungszeugnis
(1) Über den Verlauf der praktischen Prüfung und über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.
(2) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt der Vorsitz des Prüfungsausschusses ein Prüfungszeugnis aus. Das Prüfungszeugnis enthält
a) die Personalien der zu prüfenden Person,
b) die Bezeichnung der Aufstiegsprüfung „Aufstiegsprüfung für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes nach § 8 der Verordnung über den Qualifizierungsaufstieg in die Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen“,
c) das Gesamtergebnis der Prüfung,
d) das Datum des Bestehens der Prüfung,
e) die Unterschrift des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und
f) das Siegel des Landesprüfungsamtes.
(3) Über das Nichtbestehen der Prüfung erlässt das Landesprüfungsamt einen Bescheid.
(4) Eine Durchschrift des Zeugnisses oder der Mitteilung über das Nichtbestehen sowie eine Durchschrift der Niederschrift ist der Stammdienststelle zur Aufnahme in die Personalakten zu übersenden.
In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2023 (GV. NRW. S. 404). |
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