Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 2. November 2014.

 

§ 7
Gesamteinrichtungsbezogene
Funktions- und Gemeinschaftsflächen

(1) Zwei Gästetoiletten, von denen eine rollstuhlgerecht nach DIN 18025, Teil 1 sein muss, sind vorzuhalten.

(2) Bei mehrgeschossiger Bauweise müssen alle Ebenen mit einem für Rollstuhlfahrer geeigneten Aufzug erreicht werden können. Weitere für Rollstuhlfahrer geeignete Aufzüge sind entsprechend der Platzkapazität in der Pflegeeinrichtung zu berücksichtigen.

(3) Die Küche, die Küchenausstattung, die Zahl und Größe der damit in Verbindung stehenden Lagerräume und die Wäscherei sind entsprechend dem Bedarf der Pflegeeinrichtung im Raumangebot der Pflegeeinrichtung zu berücksichtigen.

(4) Ein Verabschiedungs- und Totenraum soll in der Pflegeeinrichtung vorhanden sein, sofern in den Pflegezimmern eine Aufbahrung nicht möglich ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 610, in Kraft getreten am 1. November 2003.

Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 2. November 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 820.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 31. Oktober 2003.