Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 2. November 2014.

 

§ 5

(1) Die für das Jahr 2003 ausgestellten Zustimmungsbescheide zur gesonderten Berechnung gelten auch für das Jahr 2004. Bei Abschluss von Neubaumaßnahmen oder von Maßnahmen der baulichen Anpassung an die Vorgaben der AllgFörderPflegeVO ist eine Zustimmung zur gesonderten Berechnung vor dem 1. Januar 2005 möglich. Bei einer Änderung der Platzzahl wird die Zustimmung zur gesonderten Berechnung nur dann erteilt, wenn die Änderung der Platzzahl in Verbindung mit einer Anpassung an die Vorgaben der AllgFörderPflegeVO steht. Bei anderen Änderungen der Berechnungsgrundlagen (z. B. Zinskonditionen) wird auf Antrag eine Zustimmung auch vor dem 1. Januar 2005 erteilt. Grundlage hierfür ist die GesBerVO in der Fassung vom 4. Juni 1996 (GV. NRW. S 196) in Verbindung mit den vor dem 31. Oktober 2003 geltenden Regelungen und Vereinbarungen.

(2) Grundlage für die gesonderte Berechnung der Investitionskosten vollstationärer Dauerpflegeeinrichtungen oder deren Teile,

1. die bereits vor dem 1. Juli 1996 bestanden haben oder im Bau befindlich waren, sind die zwischen dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe und dem Träger der Pflegeeinrichtung getroffenen und fortgeschriebenen Vereinbarungen über Bau-, Einrichtungskosten und Mieten,

2. die ab dem 1. Juli 1996 eine Förderung der Investitionskosten gemäß § 13 oder 14 PfG NW in der Fassung vom 19. März 1996 erhalten haben oder mit denen die Landschaftsverbände oder die Kreise und kreisfreien Städte in der Zeit zwischen dem 1. Juli 1996 und dem 1. August 2003 eine Vereinbarung über die Refinanzierung der Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI getroffen haben, sind die in der Verordnung über die gesonderte Berechnung nicht geförderter Investitionsaufwendungen von vollstationären Pflegeeinrichtungen (GV. NRW. S. 196) sowie Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege nach dem Landespflegegesetz vom 4. Juni 1996 (GV. NRW. S. 198) enthaltenen Bestimmungen mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Antrag auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung jeweils für 2 Jahre erteilt wird.

(3) Bei der gesonderten Berechnung der nicht geförderten Investitionsaufwendungen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen, denen in der Zeit vom 1. Juli 1996 und dem 31. Juli 2003 eine Förderung der Investitionskosten gemäß § 11 oder 12 PfG NW in der Fassung vom 19. März 1996 bewilligt worden ist, werden für die Wiederbeschaffung und Ergänzung von Anlagegütern mit einer Nutzungsdauer von mehr als 10 Jahren (z.B. Heizung, Gebäude) die Kosten für Zinsen und Tilgung berücksichtigt. Die Indexwerte der Aufwendungen für die Instandhaltung und für die Abschreibung von Anlagegütern mit einer Nutzungsdauer von bis zu 10 Jahren werden alle 2 Jahre, erstmalig zum 1. Januar 2005, fortgeschrieben. Für die Fortschreibung gelten die Regelungen des § 4 Abs. 1 Nr. 3. Basis ist der Mai-Index für das Jahr 2002.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2003 S. 611, in Kraft getreten am 31. Oktober 2003; geändert durch Art. 9 des Gesetzes v. 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; VO vom 21. April 2008 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 30. April 2008.

Aufgehoben durch Verordnung vom 21. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 2. November 2014.

Fn 2

SGV. NRW. 820.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 31. Oktober 2003.

Fn 4

§ 1 geändert durch Art. 9 des Gesetzes v. 16.12.2004 (GV. NRW. S. 816); in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 5

§ 4 zuletzt geändert durch VO vom 21. April 2008 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 30. April 2008.

Fn 6

§ 3 und § 6 geändert durch VO vom 21. April 2008 (GV. NRW. S. 376), in Kraft getreten am 30. April 2008.