Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 12 (Fn 3)
Aufgaben

(1) Zur Wahrung der Belange der Menschen mit Behinderung gehören insbesondere folgende Aufgaben:

1. die Durchsetzung der Gleichbehandlung von Menschen mit und ohne Behinderung,

2. die Anregung von Maßnahmen, die darauf gerichtet sind, Diskriminierungen von Menschen mit Behinderung abzubauen oder deren Entstehen entgegenzuwirken,

3. die Zusammenarbeit mit den von den Gemeinden und Gemeindeverbänden auf örtlicher Ebene für die Angelegenheiten von Menschen mit Behinderung bestellten Persönlichkeiten oder Gremien,

4. die Unterstützung der Verbände und Organisationen der Menschen mit Behinderungen bei der Wahrnehmung ihrer Beteiligungsrechte nach § 9 Absatz 4 Inklusionsgrundsätzegesetz.

Darüber hinaus führt die oder der Landesbehindertenbeauftragte den Vorsitz über folgende Gremien:

1. den Beirat der oder des Landesbehindertenbeauftragten. Der Beirat besteht aus maximal neun ständigen Vertreterinnen und Vertretern der Verbände und Organisationen der Menschen mit Behinderungen. Die Berufung der Vertreterinnen und Vertreter im Beirat der oder des Landesbehindertenbeauftragten erfolgt auf Vorschlag der Verbände und Organisationen der Menschen mit Behinderung auf Landesebene durch die Landesbehindertenbeauftragte oder den Landesbehindertenbeauftragten. Die Berufung der Expertinnen und Experten erfolgt durch die Landesbehindertenbeauftragte oder den Landesbehindertenbeauftragten

2. den Fachbeirat Partizipation zum Inklusionsbeirat gemäß § 9 des Inklusionsgrundsätzegesetzes. Der oder die Landesbehindertenbeauftragte kann das Nähere zur Organisation und Zusammensetzung des Fachbeirates regeln.

Bei der Aufgabenwahrnehmung ist darauf zu achten, dass besondere Benachteiligungen von Frauen und Mädchen mit Behinderung beseitigt und unterschiedliche Lebensbedingungen von Frauen und Mädchen mit Behinderung berücksichtigt werden.

(2) Die oder der Landesbeauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften, die die Belange von Menschen mit Behinderung betreffen, bei den Trägern öffentlicher Belange. Sie oder er berät die Träger öffentlicher Belange in Fragen der Belange von Menschen mit Behinderungen und kann ihnen zur Durchsetzung der Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen Empfehlungen geben.

(3) Die Ministerien hören die oder den Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung bei Gesetzes- und Verordnungsvorhaben sowie bei der Erarbeitung von Verwaltungsvorschriften des Landes rechtzeitig vor einer Kabinettbefassung an, soweit sie Fragen der Belange von Menschen mit Behinderung behandeln oder berühren. Die Ministerien geben der oder dem Landesbehindertenbeauftragten bei sonstigen Ressortabstimmungen, die die Belange der Menschen mit Behinderung betreffen, rechtzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Träger öffentlicher Belange sind verpflichtet, die oder den Landesbeauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihnen Akteneinsicht zu gewähren. Die Bestimmungen zum Schutz personenbezogener Daten bleiben unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 766; geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008; Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018; Artikel 8b des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018; Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 207), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2018.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 23. Dezember 2003.

Fn 3

§ 12: Absatz 3 Satz 1 geändert und Satz 2 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008;
Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 Satz 1 und 2 geändert, Absatz 3 Satz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016;
Absatz 1 zuletzt neu gefasst durch Artikel 8b des Gesetzes vom 21. Juli 2018 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2018.

Fn 4

Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 207), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2018.

Fn 5

§§ 1 bis 5, 7 bis 9, § 13 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 6

§ 6: Absatz 2 Satz 3 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 1 Satz 1 zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 207), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2018.

Fn 7

§ 10 neu gefasst durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 207), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2018.

Fn 8

§ 11 Absatz 1 Satz 3 eingefügt und Satz 5 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 9

§ 14: Absatz 2 Satz 1 und 2 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 738), in Kraft getreten am 10. Dezember 2008;
Absatz 1 neu gefasst, Absatz 2 aufgehoben und Absatz 3 umbenannt in Absatz 2 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 10

§ 5 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Absatz 5 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 22. März 2018 (GV. NRW. S. 172), in Kraft getreten am 30. März 2018.

Fn 11

§§ 10a bis 10e eingefügt durch Gesetz vom 11. April 2019 (GV. NRW. S. 207), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2018.