Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385), in Kraft getreten am 14. März 2022.

 

§ 22
Berufspflichten

(1) Die Kammermitglieder sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und unter Beachtung des Rechts auszuüben, dem ihnen im Zusammenhang mit dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des Berufsstandes schaden könnte.

(2) Sie sind insbesondere verpflichtet,

1. bei der Ausübung des Berufs darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit Dritter, die natürlichen Lebensgrundlagen und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,

2. die berechtigten Interessen des Auftraggebers oder der Auftraggeberin zu wahren,

3. Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,

4. sich entsprechend der Fort- und Weiterbildungsordnung der Architektenkammer beruflich fortzubilden und sich über die für die Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,

5. sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche zu versichern,

6. berufswidrige Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, insbesondere anpreisende Werbung, zu unterlassen,

7. an Wettbewerben sich nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen gemäß geltenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften ein lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den Belangen von Auslober oder Ausloberin sowie Teilnehmern und Teilnehmerinnen Rechnung getragen wird,

8. die Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure in der jeweils geltenden Fassung zu beachten,

9. in Ausübung ihres Berufs keine Vorteile von Dritten, die nicht Auftraggeber oder Auftraggeberin sind, zu fordern oder anzunehmen,

10. das geistige Eigentum anderer zu achten und nur solche Entwürfe und Bauvorlagen mit ihrer Unterschrift zu versehen, die von ihnen selbst oder unter ihrer Leitung gefertigt wurden,

11. sich gegenüber Berufsangehörigen sowie Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und in der Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe kollegial zu verhalten,

12. den Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen die Teilnahme an erforderlichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen zu ermöglichen.

(3) Ein außerhalb des Berufs liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Der Aufsicht der Kammer unterliegt nicht die amtliche Tätigkeit der Mitglieder, die im öffentlichen Dienst stehen. Das gleiche gilt für die berufliche Tätigkeit von Mitgliedern, soweit sie als Beliehene öffentliche Aufgaben wahrnehmen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für auswärtige Architekten und Architektinnen sowie auswärtige Stadtplaner und Stadtplanerinnen (§ 7).

(5) Die Absätze 1 und 3 gelten für Gesellschaften nach § 8 entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 786, in Kraft getreten am 31. Dezember 2003; geändert durch Artikel 14 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008; Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014; Artikel 4 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021.
Aufgehoben durch Gesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385), in Kraft getreten am 14. März 2022.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 30. Dezember 2003.

Fn 3

§ 103 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 15 Abs. 1 und § 80 Abs. 3 geändert durch Artikel 14 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 5

Dieses Gesetz dient auch zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl EU Nr. L 363 S. 141).

Fn 6

§ 1, § 2, § 6, § 12, § 14, § 17, § 18, § 19, § 24, § 26, § 27, § 30, § 31, § 32, § 33, § 37, § 38, § 44, § 48, § 52, § 54, § 56, § 58, § 60, § 89, § 91, § 92, § 101, § 102 und § 103 geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008.

Fn 7

§ 5 Abs. 3 und § 3 gestrichen durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008.

Fn 8

§ 7 und § 50 neu gefasst durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008.

Fn 9

§ 30a eingefügt durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008.

Fn 10

§ 4 und § 35 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014.

Fn 11

§ 10 geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014.

Fn 12

§ 29 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021.