Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385), in Kraft getreten am 14. März 2022.

 

§ 89 (Fn 6)
Auslagen

(1) Die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen sind im Falle eines Freispruchs oder einer Einstellung nach § 80 Abs. 2 der Staatskasse aufzuerlegen.

(2) Wird auf eine der in § 52 Abs. 2 genannten Maßnahmen erkannt oder das Verfahren nach § 69 Abs. 1 eingestellt, so werden die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen teilweise oder ganz der Staatskasse auferlegt, soweit es unbillig wäre, den Beschuldigten damit zu belasten. Satz 1 gilt auch, wenn die zur Last gelegten Verletzungen beruflicher Pflichten nur zum Teil die Grundlage der Verurteilung bilden oder durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände dem Beschuldigten besondere Auslagen erwachsen und diese Untersuchungen zugunsten des Beschuldigten ausgegangen sind.

(3) Wird ein Rechtsmittel von der jeweiligen Kammer oder der Aufsichtsbehörde zuungunsten des Beschuldigten eingelegt und wird es zurückgenommen oder bleibt es erfolglos, so sind die dem Beschuldigten im Rechtsmittelverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn ein von der Kammer oder der Aufsichtsbehörde zugunsten des Beschuldigten eingelegtes Rechtsmittel Erfolg hat.

(4) Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel beschränkt und hat es Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Hat ein Rechtsmittel teilweise Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beschuldigten teilweise oder ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, den Beschuldigten damit zu belasten.

(6) Notwendige Auslagen, die dem Beschuldigten durch schuldhafte Säumnis erwachsen sind, werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(7) Die notwendigen Auslagen des Beschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Beschuldigte die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens dadurch veranlasst hat, dass er vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Verletzung beruflicher Pflichten begangen zu haben. Es kann davon abgesehen werden, die notwendigen Auslagen des Beschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn der Beschuldigte das berufsgerichtliche Verfahren dadurch veranlasst hat, dass er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder in Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zu dem ihm gegenüber erhobenen Vorwurf geäußert hat.

(8) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch

1. die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten und

2. die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten wären, sowie die Auslagen eines sonstigen Beistandes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 786, in Kraft getreten am 31. Dezember 2003; geändert durch Artikel 14 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008; Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014; Artikel 4 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021.
Aufgehoben durch Gesetz vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1385), in Kraft getreten am 14. März 2022.

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 30. Dezember 2003.

Fn 3

§ 103 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 15 Abs. 1 und § 80 Abs. 3 geändert durch Artikel 14 (Erster Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Fn 5

Dieses Gesetz dient auch zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl EU Nr. L 255 S. 22), geändert durch Richtlinie 2006/100/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl EU Nr. L 363 S. 141).

Fn 6

§ 1, § 2, § 6, § 12, § 14, § 17, § 18, § 19, § 24, § 26, § 27, § 30, § 31, § 32, § 33, § 37, § 38, § 44, § 48, § 52, § 54, § 56, § 58, § 60, § 89, § 91, § 92, § 101, § 102 und § 103 geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008.

Fn 7

§ 5 Abs. 3 und § 3 gestrichen durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008.

Fn 8

§ 7 und § 50 neu gefasst durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008.

Fn 9

§ 30a eingefügt durch Gesetz vom 9. Dezember 2008 (GV. NRW. S. 774), in Kraft getreten am 19. Dezember 2008.

Fn 10

§ 4 und § 35 zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014.

Fn 11

§ 10 geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 17. Dezember 2014.

Fn 12

§ 29 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086), in Kraft getreten am 22. September 2021.