Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 22. Januar 2010 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 17. Februar 2010.

 

§ 5
Entstehung der Gebührenschuld
und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der LfM, im Übrigen mit der Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung.

(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, in den Fällen des § 4 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Halbsatz und Nr. 6 zweiter Halbsatz mit der Beendigung der kostenpflichtigen Amtshandlung.

(3) Die Verwaltungsgebühren und der Auslagenersatz werden mit der Bekanntgabe der Gebührenentscheidung an den Gebührenschuldner fällig, wenn nicht die LfM einen späteren Zeitpunkt bestimmt.

(4) Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden.

(5) Der Gebührenpflichtige ist vor Beginn der Amtshandlung auf die Gebührenpflicht hinzuweisen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 2, in Kraft getreten am 14. Januar 2004; geändert durch 1. SatzÄnd. v. 15. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 13. November 2004.

Aufgehoben durch Satzung vom 22. Januar 2010 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 17. Februar 2010.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

§ 12 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

§ 4 Abs. 1 Nr. 4 geändert durch 1. SatzÄnd. v. 15. Oktober 2004 (GV. NRW. S. 612); in Kraft getreten am 13. November 2004.