Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung v. 20.10.2007 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 11
Information über Vergabe von Fördermitteln

(1) Die LfM macht in geeigneter Weise die Förderkriterien dieser Satzung bekannt.

(2) Die LfM macht weiterhin in geeigneter Weise bekannt, dass für besondere Projekte im Sinne der §§ 1 sowie 6 bis 10 dieser Satzung Zuschüsse nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, dieser Satzung sowie des Haushaltsplans der LfM gegeben werden können. Unter Bekanntgabe des Förderungszieles und der Förderungskriterien setzt sie dabei Fristen zur Anmeldung von Projekten mit dem Hinweis, dass nach Ablauf der Frist gemeldete Projekte für das laufende Haushaltsjahr bzw. für die angegebene Haushaltsperiode nicht mehr berücksichtigt werden können. In der Bekanntmachung weist sie ferner darauf hin, dass aus der Anmeldung das konkrete Projekt und ein Finanzierungsplan ersichtlich sein müssen.

(3) Nach Ablauf der Frist für die Antragstellung entscheidet die LfM über die Anträge unter Festlegung der Förderungsquote. Die Bewilligungsbescheide sind mit der Auflage des Nachweises einer zweckentsprechenden Verwendung der Förderungsmittel und der Rückforderbarkeit bei Nichteinhaltung der Auflage zu verbinden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 6, in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Aufgehoben durch Satzung v. 20.10.2007 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

§ 18 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.