Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung v. 20.10.2007 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

 

§ 16
Rücknahme, Widerruf des Zuschusses,
Ausschluss von der Förderung

(1) Rücknahme oder Widerruf von Zuschussbescheiden sowie als Folge hiervon die Rückforderung der Zuschüsse richten sich nach Verwaltungsverfahrensrecht (§§ 48, 49, 49a VwVfG NRW).

(2) Gruppen, die zweimal gegen diese Fördersatzung verstoßen, können für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten von der Förderung ausgeschlossen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 6, in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Aufgehoben durch Satzung v. 20.10.2007 (GV. NRW. S. 478), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

§ 18 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.