Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Ausbildungsstätten

(1) Ausbildungsstätten sind die staatlich anerkannten Fachseminare für Familienpflege. Außenstellen von Fachseminaren bedürfen gleichfalls der Anerkennung.

(2) Die Erteilung der staatlichen Anerkennung setzt voraus, dass das Fachseminar

1. von einer Fachkraft mit mehrjähriger Berufserfahrung und Fachhochschulabschluss oder Hochschulabschluss auf den Gebieten Sozialarbeit/ Sozialpädagogik/ Pädagogik/ Psychologie/ Oecotrophologie oder von einer staatlich anerkannten Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung im sozialen oder pflegerischen Bereich mit mehrjähriger Berufserfahrung und mit zusätzlicher pädagogischer Qualifikation geleitet wird,

2. den Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl geeigneter, pädagogisch qualifizierter Fachkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht erbringt,

3. die für die Erteilung des Unterrichts notwendigen Räume und Einrichtungen sowie ausreichende Lehrmittel vorhält und

4. selbst oder in Zusammenarbeit mit anderen Trägern über die notwendige Zahl geeigneter Plätze zur Durchführung der fachpraktischen Unterweisung in Einrichtungen der Familienpflege verfügt.

(3) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen wegfällt oder die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung nicht mehr gegeben ist. Sie kann widerrufen werden, wenn der Träger des Fachseminars trotz Abmahnung gegen Bestimmungen dieser Verordnung verstößt.

(4) Die Anerkennung erfolgt auf Antrag durch die Bezirksregierung. Dem Antrag ist eine Stellungnahme des Kreises oder der kreisfreien Stadt beizufügen. Zu Anträgen freigemeinnütziger Träger ist eine Stellungnahme des Spitzenverbandes einzuholen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 184, in Kraft getreten am 21. April 2004; geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2016; Artikel 81 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

SGV. NRW. 2120.

Fn 3

GV. NRW. ausgegeben am 20. April 2004.

Fn 4

§ 23: Absatz 1 und 2 neu gefasst, Absatz 3 und 7 aufgehoben, Absatz 4 und 5 umbenannt in Absatz 3 und 4, Absatz 6 umbenannt in Absatz 5 und geändert durch Verordnung vom 11. Oktober 2016 (GV. NRW. S. 864), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 2016.

Fn 5

§ 10 Absatz 4 und § 18 Absatz 3 geändert durch Artikel 81 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.