Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 1.3.2006, GV. NRW. S. 130, in Kraft getreten am 6. April 2006

 

§ 7
Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen
ausgestatteten Dienstvorgesetzten

Zu Dienstvorgesetzten zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen bestimme ich, soweit sich dies nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 DO NRW ergibt,

1. die Leiterin oder den Leiter des Landesinstituts für Qualifizierung,

2. die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle für Fernunterricht,

3. die Präsidentin oder den Präsidenten der Landesanstalt für Arbeitsschutz,

4. die Direktorin oder den Direktor des Materialprüfungsamts NRW,

5. die Direktorin oder den Direktor des Landesbetriebs Mess- und Eichwesen NRW für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten,

6. die Leiterin oder den Leiter des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes meines Geschäftsbereichs,

7. die Regierungspräsidentinnen oder die Regierungspräsidenten für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereichs mit Ausnahme der in Nummer 6 genannten Beamtinnen und Beamten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 270; in Kraft getreten am 10. Juni 2004.

Aufgehoben durch VO v. 1.3.2006, GV. NRW. S. 130, in Kraft getreten am 6. April 2006.

Fn 2

SGV. NRW. 2030.

Fn 3

SGV. NRW. 20300.

Fn 4

SGV. NRW. 20340.

Fn 5

§ 8 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.