Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.08.2000 09:50:12.

 

§ 6 (Fn 10)
Verfahren bei Eingriffen

(1) Bei einem Eingriff, für den nach anderen Rechtsvorschriften eine behördliche Bewilligung, Erlaubnis, Genehmigung, Zustimmung, Planfeststellung, sonstige Entscheidung (behördliche Gestattung) oder eine Anzeige an eine Behörde vorgeschrieben ist, spricht die nach den anderen Rechtsvorschriften zuständige Behörde die Verpflichtung nach § 4 Abs. 4 oder § 5 oder die Untersagung nach § 4 Abs. 5 im Benehmen mit der Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene - oder bei Planfeststellungsverfahren unter Berücksichtigung der Vorschläge dieser Landschaftsbehörde - aus. Bei Eingriffen gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 ist zusätzlich das Benehmen mit der Gemeinde herzustellen. Die zuständige Behörde setzt die Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 1 oder die Zahlung des Ersatzgeldes nach § 5 Abs. 3 als Nebenbestimmung fest.

(2) Bei einem Eingriff in Natur und Landschaft, der auf Grund eines nach öffentlichem Recht vorgesehenen Fachplans vorgenommen werden soll, hat der Planungsträger im Fachplan oder in einem landschaftspflegerischen Begleitplan, der Bestandteil des Fachplans ist, alle Angaben zu machen, die zur Beurteilung des Eingriffs in Natur und Landschaft erforderlich sind. Erforderlich sind insbesondere

1. die Darstellung und Bewertung der ökologischen und landschaftlichen Gegebenheiten unter besonderer Hervorhebung wertvoller Biotope und der betroffenen Waldfläche,

2. die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf des Eingriffs und

3. die Darstellung von Art, Umfang und zeitlichem Ablauf der Maßnahmen zur Verminderung, zum Ausgleich und zum Ersatz der Eingriffsfolgen.

Bei anderen Eingriffen kann die nach Absatz 1 zuständige Behörde die Darlegungen nach Satz 2 verlangen. Sie hat die Darlegungen zu verlangen, wenn dies von der zuständigen Landschaftsbehörde wegen des Umfangs oder der Schwere des Eingriffs gefordert wird.

(3) Bei Eingriffen durch Behörden des Bundes und des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, denen keine behördliche Entscheidung im Sinne des Absatzes 1 vorausgeht, entscheidet die Behörde oder juristische Person des öffentlichen Rechts im Benehmen mit der Landschaftsbehörde ihrer Verwaltungsebene über die Maßnahmen nach § 4 Abs. 4, die Untersagung des Eingriffs in entsprechender Anwendung von § 4 Abs. 5 oder die Ersatzmaßnahme nach § 5 Abs. 1 oder das Ersatzgeld nach § 5 Abs. 3.

(4) Für alle Eingriffe, die nach anderen Rechtsvorschriften keiner behördlichen Gestattung oder keiner Anzeige an eine Behörde bedürfen und die nicht unter Absatz 3 fallen, ist eine Genehmigung der unteren Landschaftsbehörde erforderlich, die die nach § 4 Abs. 4 und 5 und § 5 notwendigen Entscheidungen trifft.

(5) Der Antrag auf Genehmigung nach Absatz 4 ist schriftlich bei der unteren Landschaftsbehörde zu stellen, die die nach Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Angaben verlangen kann. Im Falle des § 4 Abs. 2 Nr. 10 wird die Genehmigung im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde erteilt. Soweit es sich um eine Anlage nach dem Energiewirtschaftsgesetz handelt, die über den Bezirk einer unteren Landschaftsbehörde hinausgeht, ist die höhere Landschaftsbehörde zuständig.

(6) Wird ein Eingriff ohne die erforderliche behördliche Gestattung oder Anzeige vorgenommen, so ordnet die zuständige Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes, geeignete Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach § 4 Abs. 4 oder § 5 Abs. 1 oder die Zahlung eines Ersatzgeldes nach § 5 Abs. 3 an. Der Eingriff kann untersagt werden, wenn der Betroffene eine mit der Zulassung verbundene Nebenbestimmung nicht erfüllt.

(7) Handelt es sich bei dem Eingriff um ein Vorhaben, das einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, so muß das Verfahren, in dem Entscheidungen nach § 4 Abs. 4 Satz 1, Abs. 5 oder § 5 getroffen werden, den Anforderungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen (UVPG NW) vom 29. April 1992 (GV. NW. S. 175) (Fn 2) entsprechen.

(8) Die Flächen, für die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen festgesetzt worden sind, werden in ein Verzeichnis eingetragen. Zu diesem Zweck haben die für die Festsetzung zuständigen Behörden der Behörde, bei der das Verzeichnis geführt wird, die Flächen sowie Art und Umfang der darauf durchzuführenden Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen und nachfolgend deren Umsetzung mitzuteilen. Dies gilt nicht für diejenigen Ausgleichsflächen,

1. die kleiner als 500 m5 sind,

2. auf denen der Eingriff durchgeführt wird oder

3. die im Gebiet desselben Bebauungsplans festgesetzt werden.

Das Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft wird ermächtigt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenministerium die zuständige Behörde zu bestimmen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 710, geändert durch Art. 3 d. Gesetzes zur Änderung d. Landesforstgesetzes, d. Gemeinschaftswaldgesetzes u. d. Landschaftsgesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382), Artikel 5 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in NRW v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439), 9. 5. 2000 (GV. NRW. S. 487).

487).

Fn 2

SGV. NW. 2129.

Fn 3

SGV. NW. 214.

Fn 4

§ 11 Abs. 3 geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 5

§ 14 Abs. 1 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 6

SGV. NW. 2060.

Fn 7

SGV. NW. 791.

Fn 8

§ 76 eingefügt durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 9

§§ 2 und 18 geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439); in Kraft getreten am 30. Mai 2000.

Fn 10

§§ 4, 5, 6, 7, 9, 15, 15a, 16, 26, 36, 42a, 61, 70 geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 11

§§ 3a, 12, 12a, 12b, 48a, 48b, 48c, 48d, 48e eingefügt durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 13

§ 42 aufgehoben durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.