Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.08.2000 09:50:12.

 

§ 9 (Fn 10)
Aufgaben, Zuständigkeit und Zusammenarbeit

(1) Die Landschaftsbehörden haben neben den ihnen in diesem Gesetz zugewiesenen sonstigen Aufgaben

1. die mit Fragen des Schutzes, der Pflege und der Entwicklung der Landschaft befaßten öffentlichen Stellen zu beraten und zu unterstützen,

2. die Einhaltung der in diesem Gesetz enthaltenen oder auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Gebote und Verbote sowie der in anderen Gesetzen zum Schutze der Landschaft, des Naturhaushalts, von Pflanzen oder Tieren erlassenen Vorschriften zu überwachen, soweit nicht auf Grund eines anderen Gesetzes eine abweichende Zuständigkeit begründet ist und

3. die unmittelbar geltenden Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes auszuführen, soweit in Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Die Vorschriften des Landesplanungsgesetzes sowie § 60 Abs. 2 des Landesforstgesetzes über die Beratung öffentlicher Stellen bleiben unberührt.

(1a) Soweit in diesem Gesetz, im Bundesnaturschutzgesetz, den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften sowie in anderen Vorschriften des Naturschutzrechts, insbesondere des Artenschutzrechts, nichts anderes bestimmt ist, ist die zuständige Behörde die untere Landschaftsbehörde.

(2) Andere Behörden und öffentliche Stellen haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu unterstützen. Sie haben die Landschaftsbehörden bereits bei der Vorbereitung aller öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege berühren können, zu unterrichten und anzuhören, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist.

(3) Die Beteiligungspflicht nach Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend für die Landschaftsbehörden, soweit Planungen und Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege den Aufgabenbereich anderer Behörden berühren können.

(4) Unbeschadet der §§ 27b und 42c soll mit den Betroffenen bei örtlichen Planungen, die Naturschutz und Landschaftspflege betreffen, und bei Schutzausweisungen frühzeitig zusammengearbeitet werden, soweit dies nicht schon durch andere Rechtsvorschriften vorgesehen ist. Dies gilt auch für die betroffenen Stadt- und Kreissportbünde und die betroffenen Kreisimkerverbände.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 710, geändert durch Art. 3 d. Gesetzes zur Änderung d. Landesforstgesetzes, d. Gemeinschaftswaldgesetzes u. d. Landschaftsgesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382), Artikel 5 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in NRW v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439), 9. 5. 2000 (GV. NRW. S. 487).

487).

Fn 2

SGV. NW. 2129.

Fn 3

SGV. NW. 214.

Fn 4

§ 11 Abs. 3 geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 5

§ 14 Abs. 1 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 6

SGV. NW. 2060.

Fn 7

SGV. NW. 791.

Fn 8

§ 76 eingefügt durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 9

§§ 2 und 18 geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439); in Kraft getreten am 30. Mai 2000.

Fn 10

§§ 4, 5, 6, 7, 9, 15, 15a, 16, 26, 36, 42a, 61, 70 geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 11

§§ 3a, 12, 12a, 12b, 48a, 48b, 48c, 48d, 48e eingefügt durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 13

§ 42 aufgehoben durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.