Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 30.08.2000 09:50:12.

 

§ 70 (Fn 10)
Bußgeldvorschriften

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen einer vollziehbaren Verfügung nach § 42e Abs. 1 Teile von Natur oder Landschaft nachteilig verändert oder einem Veränderungsverbot nach § 42e Abs. 3 zuwiderhandelt,

2. einem gemäß § 34 Abs. 1 bis 4, § 42a Abs. 1 bis 3 oder § 43 in einem Landschaftsplan, einer Rechtsverordnung oder einer ordnungsbehördlichen Verordnung für Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, geschützte Landschaftsbestandteile oder Nationalparke enthaltenen Gebot oder Verbot zuwiderhandelt, sofern die Rechtsverordnung, die ordnungsbehördliche Verordnung oder der Landschaftsplan, wenn er nach dem 1. Januar 1984 in Kraft getreten ist, für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

3. entgegen § 34 Abs. 6 Grundstücke in einer Weise nutzt, die den Festsetzungen des Landschaftsplans nach § 24 widerspricht,

4. (entfallen)

5. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 die Festsetzungen des Landschaftsplans für die forstliche Bewirtschaftung nicht beachtet,

6. entgegen § 47 Abs. 2 gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile beschädigt oder beseitigt,

7. entgegen § 51 Abs. 1 ohne ein gut sichtbares, beidseitig am Pferd angebrachtes gültiges Kennzeichen in der freien Landschaft oder im Wald reitet,

8. eine nach § 54 gesperrte und als solche ordnungsgemäß gekennzeichnete Fläche betritt, auf ihr fährt oder reitet,

9. entgegen § 54a Satz 1 in Naturschutzgebieten, Landschaftsschutzgebieten, Nationalparken, geschützten Biotopen oder innerhalb von geschützten Landschaftsbestandteilen außerhalb von Straßen oder Wegen radfährt oder reitet,

10.
a) entgegen § 61 Abs. 1 Nr. 2 oder 3 wildlebende Pflanzen ohne vernünftigen Grund von ihrem Standort entnimmt, sie nutzt, ihre Bestände niederschlägt oder auf sonstige Weise verwüstet oder von Bäumen, Sträuchern oder Hecken unbefugt Schmuckreisig entnimmt oder

b) entgegen § 61 Abs. 2 Beeren, Pilze oder sonstige wildlebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in mehr als nur geringer Menge für den eigenen Gebrauch sammelt.

11. entgegen § 62 Abs. 1 Maßnahmen oder Handlungen vornimmt, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung geschützter Biotope führen oder führen können,

12. entgegen § 64 Abs. 1

a) die Bodendecke auf Feldrainen, Böschungen, nichtbewirtschafteten Flächen oder an Straßen oder Wegrändern abbrennt, beschädigt, vernichtet oder mit chemischen Mitteln niedrig hält oder

b) in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September Hecken, Wallhecken, Gebüsche, Röhricht- oder Schilfbestände rodet, abschneidet oder zerstört oder

c) Bäume mit Horsten fällt oder Felsen oder Bäume mit Horsten oder Bruthöhlen besteigt,

13. (entfallen)

14. entgegen § 67 Abs. 1 Tiergehege oder Anlagen zur Haltung von Greifvögeln, Eulen und Störchen ohne Genehmigung errichtet, erweitert oder betreibt oder einer vollziehbaren Auflage nach § 67 Abs. 3 oder § 75 Abs. 1 zuwiderhandelt,

15. (entfallen)

16. einer ordnungsbehördlichen Verordnung nach § 42e Abs. 1 oder 2 oder einer Rechtsverordnung nach § 59 Abs. 3, § 65 Abs. 1 oder § 72 zuwiderhandelt, sofern die ordnungsbehördliche Verordnung oder die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,

17. einer Satzung einer Gemeinde nach § 45 oder § 55 zuwiderhandelt, sofern sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(2) Ordnungswidrig handelt ferner, wer

1. entgegen § 48 Abs. 3 die Bezeichnung ,,Naturschutzgebiet", ,,Landschaftsschutzgebiet", ,,Naturdenkmal", ,,geschützter Landschaftsbestandteil", ,,geschützter Biotop" oder ,,Nationalpark" für Teile von Natur und Landschaft verwendet, die nicht nach diesem Gesetz geschützt sind,

2. entgegen § 48 Abs. 4 Kennzeichen oder Bezeichnungen verwendet, die denen nach § 48 Abs. 2 oder 3 zum Verwechseln ähnlich sind,

3. den Zutritt zu oder die Benutzung von Wegen oder Flächen, deren Betreten oder Benutzung nach den §§ 49, 50 oder 56 gestattet ist, untersagt oder tatsächlich ausschließt,

4. entgegen § 61 Abs. 1 Nr. 1 oder 4 wildlebende Tiere mutwillig beunruhigt, ohne vernünftigen Grund fängt, verletzt oder tötet oder ohne vernünftigen Grund Lebensstätten wildlebender Tier- oder Pflanzenarten beeinträchtigt oder zerstört oder entgegen § 61 Abs. 3 Satz 1 gebietsfremde Tiere oder Pflanzen wildlebender oder nicht wildlebender Arten aussetzt oder in der freien Natur ansiedelt,

5. entgegen § 65 Abs. 2 die Bezeichnung ,,Vogelwarte", ,,Vogelschutzwarte", ,,Vogelschutzstation", ,,Zoo", ,,Zoologischer Garten", ,,Tiergarten", ,,Tierpark" oder eine Bezeichnung, die ihnen zum Verwechseln ähnlich ist, ohne Genehmigung führt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 710, geändert durch Art. 3 d. Gesetzes zur Änderung d. Landesforstgesetzes, d. Gemeinschaftswaldgesetzes u. d. Landschaftsgesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382), Artikel 5 des Gesetzes zur Ausführung und Ergänzung des Bundes-Bodenschutzgesetzes in NRW v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439), 9. 5. 2000 (GV. NRW. S. 487).

487).

Fn 2

SGV. NW. 2129.

Fn 3

SGV. NW. 214.

Fn 4

§ 11 Abs. 3 geändert durch Art. 3 d. Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 5

§ 14 Abs. 1 geändert durch Art. 3 des Gesetzes v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 382); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 6

SGV. NW. 2060.

Fn 7

SGV. NW. 791.

Fn 8

§ 76 eingefügt durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 9

§§ 2 und 18 geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 439); in Kraft getreten am 30. Mai 2000.

Fn 10

§§ 4, 5, 6, 7, 9, 15, 15a, 16, 26, 36, 42a, 61, 70 geändert durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 11

§§ 3a, 12, 12a, 12b, 48a, 48b, 48c, 48d, 48e eingefügt durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.

Fn 13

§ 42 aufgehoben durch Gesetz v. 9.5.2000 (GV. NRW. S. 487); in Kraft getreten am 15. Juni 2000.