Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 08.01.2004 12:39:34.

 

§ 1

(1) Die Kreise und kreisfreien Städte stellen Pflegebedarfspläne auf. Die Kreise haben die kreisangehörigen Gemeinden bei der Aufstellung von Pflegebedarfsplänen frühzeitig zu beteiligen. Sie können Teilpläne, die die kreisangehörigen Gemeinden für ihr Gebiet erarbeiten, in den Pflegebedarfsplan aufnehmen. Dem überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Pflegekonferenz ist Gelegenheit zu geben, zum Entwurf des Pflegebedarfsplans Stellung zu nehmen. In den Pflegebedarfsplänen sind:

1. der Bestand an solchen ambulanten Diensten, Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege sowie der vollstationären Pflegeeinrichtungen aufzuführen, die über einen Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI verfügen. Diese Einrichtungen sind bezüglich ihrer Zahl, Art, Trägerschaft, Zahl der Plätze im teil- und vollstationären Bereich und ihres Leistungsangebotes zu beschreiben. Anschrift und fernmündliche Erreichbarkeit sind anzugeben.

2. ein weiterer Bedarf an solchen Einrichtungen für einen Zeitraum von fünf Jahren (Prognosezeitraum) darzustellen und

3. die zur Deckung des Bedarfs erforderlichen Maßnahmen für den Prognosezeitraum anzugeben.

Darüber hinaus sollen die Pflegebedarfspläne das Angebot der komplementären Hilfen und Möglichkeiten zur Weiterentwicklung geeigneter Wohnformen für Pflegebedürftige aufzeigen.

(2) Die Pflegebedarfspläne sind jährlich zu aktualisieren.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1996 S. 196.Aufgehoben durch VO v. 24. 11. 2003 (GV. NRW. S. 748); in Kraft getreten am 13. Dezember 2003.

Fn2

SGV. NW. 820.

Fn3

siehe Bek. v. 10. 6. 1996 (GV. NW. S. 205).