Historische SGV. NRW.
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§ 5
Nebentätigkeit
Die Befugnis, von einem Beamten die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, und die Befugnis zur Genehmigung der Übernahme von Nebentätigkeiten wird übertragen
1. für die Beamten bei den Regierungspräsidenten
auf die Regierungspräsidenten,
2. für die Beamten bei dem Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein-Westfalen
auf diese Einrichtung.
Fn1 | GV. NW. 1979 S. 541.Aufgehoben durch VO v. 27.3.2001 (GV. NRW. S. 160); in Kraft getreten am 18. April 2001. |
SGV. NW. 2030. |
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§ 9 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |
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GV. NW. ausgegeben am 30. August 1979. |