Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.06.2004 14:08:49.

 

§ 5
Nebentätigkeit

Die Befugnis, von einem Beamten die Übernahme oder Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst zu verlangen, und die Befugnis zur Genehmigung der Übernahme von Nebentätigkeiten wird übertragen

1. für die Beamten bei den Regierungspräsidenten

auf die Regierungspräsidenten,

2. für die Beamten bei dem Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein-Westfalen

auf diese Einrichtung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1979 S. 541.Aufgehoben durch VO v. 27.3.2001 (GV. NRW. S. 160); in Kraft getreten am 18. April 2001.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

§ 9 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 30. August 1979.