Historische SGV. NRW.
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§ 5
Inhalt der Ausbildung
(1) Dem theoretischen Unterricht ist folgende Stundentafel zugrunde zu legen:
1. |
Hauswirtschaft |
360 |
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- Wirtschaftslehre des Haushalts/Betriebs- und Organisationslehre |
70 |
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- Ernährungs- und Lebensmittellehre/Diätetik |
70 |
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- Nahrungszubereitung |
120 |
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- Textilverarbeitung |
50 |
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- Haus- und Wäschepflege |
50 |
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2. |
Pädagogik und Psychologie |
470 |
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- Pädagogik |
100 |
||
- Psychologie |
100 |
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- Soziologie |
60 |
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- Beschäftigungslehre und -anleitung |
140 |
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- Methodenlehre |
70 |
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3. |
Säuglings-, Kranken- und Altenpflege |
490 |
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- Gesundheits- und Krankheitslehre |
130 |
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- Psychopathologie |
70 |
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- Säuglings- und Wöchnerinnenpflege |
80 |
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- häusliche Kranken- und Altenpflege |
180 |
||
- Erste Hilfe |
30 |
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4. |
Sozialkunde |
280 |
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- Berufskunde/Berufsethik |
60 |
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- Sozialkunde |
140 |
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- Rechtskunde |
40 |
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- Politische Bildung |
40 |
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5. |
Musisch-kultureller Bereich |
200 |
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- Religionslehre |
80 |
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- Musik |
40 |
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- Sport/Bewegungserziehung |
40 |
||
- Ergänzung der Allgemeinbildung |
40 |
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1 800 |
In der Ausbildung zum/zur Familienpfleger/in in der Landwirtschaft wird die Stundentafel wie folgt ergänzt:
- |
landwirtschaftliche Betriebslehre |
20 |
100 |
- |
Gartenbau (Lehrgangsteilnehmer/innen mit einer Ausbildung als Hauswirtschafter/in mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft können im Fach Gartenbau freigestellt werden) |
40 |
|
- |
Tierproduktion, das Fach Tierproduktion kann durch den Besuch eines einwöchigen Lehrgangs an den Lehr- und Versuchsanstalten der Landwirtschaftskammern abgeleistet werden. (Lehrgangsteilnehmer/innen mit einer Ausbildung als Hauswirtschafter/in mit dem Schwerpunkt ländliche Hauswirtschaft können vom Fach Tierproduktion freigestellt werden). |
40 |
(2) Die fachpraktische Unterweisung soll den theoretischen Unterricht praxisnah ergänzen und vertiefen. Sie umfaßt mindestens 1200 Stunden und soll in Einrichtungen der häuslichen Pflegedienste sowie stationären und teilstationären Einrichtungen der Familien-, Alten-, Behinderten- oder Jugendhilfe erfolgen. Das Stundenkontingent für die fachpraktische Unterweisung in diesen Einrichtungen und Diensten wird unter Berücksichtigung der regionalen Angebote, der fachpraktischen Erfordernisse und entsprechend den Vorkenntnissen der Lehrgangsteilnehmer/innen verteilt. Für die Ausbildung zum/zur Familienpfleger/in in der Landwirtschaft ist es erforderlich, daß rd. 400 Stunden in anerkannten Ausbildungsstätten der ländlichen Hauswirtschaft abgeleistet werden. Für Teilnehmer/innen mit der abgeschlossenen Berufsausbildung zum/zur Hauswirtschafter/in mit dem Schwerpunkt ,,ländliche Hauswirtschaft" kann die fachpraktische Unterweisung in ländlichen Familienhaushalten erfolgen, deren Auswahl in Abstimmungen mit der zuständigen Landwirtschaftskammer erfolgt.
(3) Während des Unterrichts unterstehen die Lehrgangsteilnehmer/innen den Weisungen des Fachseminars. Während der fachpraktischen Unterweisung unterstehen sie den Weisungen der für diese Arbeit in den jeweiligen Einrichtungen und Diensten Verantwortlichen.
Fn 1 | GV. NW. 1991 S. 392, geändert durch Artikel 23 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch VO v. 2.4.2004 (GV. NRW. S. 184); in Kraft getreten am 21. April 2004. Sie bleibt jedoch im Rahmen des § 26 der VO v. 2.4.2004 weiter anwendbar. |
SGV. NW. 2120. |
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GV. NW. ausgegeben am 22. November 1991. |
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§§ 2 Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und Abs. 4, § 21 Abs. 1 und Abs. 3, § 22, 23 und § 25 geändert durch Artikel 23 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |