Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 20.04.2004 16:16:37.

 

§ 10
Zulassung zur Abschlußprüfung

(1) Über die Zulassung zur Abschlußprüfung entscheidet der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Leitung des Fachseminars.

(2) Die Zulassung zur Abschlußprüfung setzt voraus, daß der/die Antragsteller/in regelmäßig am Unterricht und an der fachpraktischen Unterweisung teilgenommen hat. Die Zulassung kann versagt werden, wenn die Lehrgangsleistungen erwarten lassen, daß der/die Antragsteller/in die Prüfung nicht bestehen wird, oder Tatsachen bekannt geworden sind, die erhebliche Zweifel an der persönlichen oder fachlichen Eignung für den Familienpflegeberuf rechtfertigen.

(3) Der/die Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Prüfungstermine und die Prüfungsfächer nach Absprache mit der Leitung des Fachseminars fest. Die Prüfungstermine sollen allen Beteiligten mindestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich bekanntgegeben werden. Antragstellern/Antragstellerinnen, die nicht zur Prüfung zugelassen wurden, ist die mit der Begründung und Rechtsmittelbelehrung versehene Entscheidung spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin schriftlich mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 392, geändert durch Artikel 23 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch VO v. 2.4.2004 (GV. NRW. S. 184); in Kraft getreten am 21. April 2004. Sie bleibt jedoch im Rahmen des § 26 der VO v. 2.4.2004 weiter anwendbar.

Fn 2

SGV. NW. 2120.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 22. November 1991.

Fn 4

§§ 2 Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und Abs. 4, § 21 Abs. 1 und Abs. 3, § 22, 23 und § 25 geändert durch Artikel 23 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.