Historische SGV. NRW.
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§ 16
Ordnungsverstöße
(1) Stört ein Prüfling den ordnungsgemäßen Ablauf einer Prüfung in erheblichem Maße oder versucht er eine Täuschung, so kann die betreffende Prüfungsleistung oder die ganze Prüfung mit der Note sechs bewertet werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuß, bei Störungen oder Täuschungsversuchen außerhalb der mündlichen Prüfung der/die Vorsitzende nach Anhörung des/der Aufsichtsführenden.
(2) Hat der Prüfling bei der Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung die Prüfung für nicht bestanden erklären.
(3) Die Prüflinge sind vor Bekanntgabe der ersten Prüfungsaufgabe auf die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 hinzuweisen.
Fn 1 | GV. NW. 1991 S. 392, geändert durch Artikel 23 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch VO v. 2.4.2004 (GV. NRW. S. 184); in Kraft getreten am 21. April 2004. Sie bleibt jedoch im Rahmen des § 26 der VO v. 2.4.2004 weiter anwendbar. |
SGV. NW. 2120. |
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GV. NW. ausgegeben am 22. November 1991. |
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§§ 2 Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und Abs. 4, § 21 Abs. 1 und Abs. 3, § 22, 23 und § 25 geändert durch Artikel 23 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002. |