Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 20.04.2004 16:16:37.

 

§ 21 (Fn 4)
Staatliche Anerkennung

(1) Der Antrag auf staatliche Anerkennung soll spätestens sechs Monate nach der Ableistung des Berufspraktikums über das Fachseminar für Familienpflege bei der Bezirksregierung gestellt werden.

(2) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. je eine beglaubigte Abschrift oder Ablichtung des Abschlusszeugnisses nach § 17 Abs. 4 und der Bescheinigung über die erfolgreiche Ableistung des Berufspraktikums nach § 20;

2. ein polizeiliches Führungszeugnis, das bei Beantragung der staatlichen Anerkennung nicht älter als drei Monate sein darf sowie eine Erklärung darüber, ob gegen den/die Antragsteller/in wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.

(3) Die Anerkennung wird durch die Bezirksregierung mit einer Urkunde nach dem Muster der Anlage 4 für Familienpfleger/innen und nach dem Muster der Anlage 5 für Familienpfleger/innen in der Landwirtschaft erteilt. (Anlage 4, 5)

(4) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn

a) Tatsachen bekannt sind, aus denen sich die Unzuverlässigkeit des Antragstellers/der Antragstellerin zur Berufsausübung oder dauernde Ungeeignetheit wegen körperlicher oder geistiger Mängel ergibt,

b) der Antragsteller/die Antragstellerin infolge strafgerichtlichen Urteils die Wählbarkeit oder Fähigkeit zur Bekleidung von öffentlichen Ämtern nicht besitzt.

Zweifel an der körperlichen oder geistigen Eignung für den Familienpflegeberuf können nur durch ein amtsärztliches Zeugnis, das diese Eignung aus medizinischer Sicht ausdrücklich bestätigt, ausgeräumt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1991 S. 392, geändert durch Artikel 23 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch VO v. 2.4.2004 (GV. NRW. S. 184); in Kraft getreten am 21. April 2004. Sie bleibt jedoch im Rahmen des § 26 der VO v. 2.4.2004 weiter anwendbar.

Fn 2

SGV. NW. 2120.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 22. November 1991.

Fn 4

§§ 2 Abs. 4, § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 20 Abs. 1 und Abs. 4, § 21 Abs. 1 und Abs. 3, § 22, 23 und § 25 geändert durch Artikel 23 d. Gesetzes v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.