Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 10.4.2025
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§ 4
Opt-Out Regelung
(1) Die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband kann abweichend von den Regelungen dieser Verordnung beschließen, dass die Leistungen nach dem AsylbLG im Regelfall nicht in Form der Bezahlkarte erbracht werden.
(2) Der Beschluss wirkt auf den Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung zurück, es sei denn, er wird nur mit Wirkung für die Zukunft gefasst.
In Kraft getreten am 7. Januar 2025 (GV. NRW. S. 40). |
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