Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 02.08.2002 10:06:44.

 

§ 16 (Fn 3)
Anerkennung in Sonderfällen

(1) Die in einem anderen Bundesland erteilte staatliche Anerkennung oder bestandene staatliche Prüfung als Desinfektor gilt auch in Nordrhein-Westfalen, ebenso eine gleichwertige Ausbildungsbestätigung/Erlaubnis, die in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilt worden ist.

(2) Eine außerhalb des in Absatz 1 genannten Gebietes abgeschlossene Ausbildung als Desinfektor wird in Nordrhein-Westfalen anerkannt, wenn sie der nach diesen Vorschriften vermittelten Ausbildung gleichwertig ist. Über die Gleichwertigkeit der Ausbildung entscheidet das Gesundheitsamt. Eine Lehranstalt für Desinfektoren kann dazu gehört werden.

(3) Kann die in Absatz 2 genannte Ausbildung nicht als gleichwertig anerkannt werden, so setzt eine Anerkennung als Desinfektor mindestens die Teilnahme an einem Lehrgang gemäß § 14 und das Bestehen der Desinfektorenprüfung voraus.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1988 S. 348, geändert durch § 23 Abs. 2 d. APO-SMA v. 18. 3. 1993 (GV. NW. S. 136).Aufgehoben durch VO vom 14.06.2002 (GV. NRW. S. 259); ausgegeben am 11. Juli 2002.

Fn2

SGV. NW. 2120.

Fn3

§ 16 Abs. 1 geändert durch § 23 Abs. 2 d. APO-SMA v. 18. 3. 1993 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 1. Mai 1993.