Historische SGV. NRW.
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§ 19
Kredite
(1) Der WDR darf Kredite nur aufnehmen, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.
(2) Kredite dürfen nur unter der Voraussetzung des Absatzes 1 und nur zur Finanzierung von größeren Investitionen aufgenommen werden.
(3) Aufgenommene Kredite sind im Finanzplan in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu veranschlagen.
Abschnitt IV
Deckungsgrundsätze
Fn 1 | GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60). |
SGV. NW. 2251. |
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§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |