Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.

 

§ 36
Baumaßnahmen, Beschaffungen,
Entwicklungsvorhaben (Investitionen)

Baumaßnahmen, Beschaffungen und Entwicklungsvorhaben (Investitionen) von erheblicher finanzieller Bedeutung dürfen erst nach Bewilligung begonnen werden, wenn ausführliche Planungsunterlagen und Kostenanschläge vorliegen und wenn unter mehreren in Betracht kommenden Möglichkeiten durch Vergleich der Anschaffungs- oder Herstellungskosten und der Folgekosten die für den WDR wirtschaftlichste Lösung ermittelt worden ist. In den Planungsunterlagen und Kostenanschlägen darf von den in § 16 bezeichneten Unterlagen nur abgewichen werden, wenn dies begründet wird und die Finanzierung der Maßnahme/des Vorhabens sichergestellt ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.