Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.

 

§ 44
Vollständigkeitsgebot, Verrechnungsverbot

(1) In der Vermögensrechnung sind die bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstände und die Rechnungsabgrenzungsposten vollständig aufzunehmen. Vermögensgegenstände und Rechnungsabgrenzungsposten brauchen nicht aufgenommen zu werden, soweit gesetzlich eingeräumte Wahlrechte in Anspruch genommen wurden.

(2) Forderungen dürfen nicht mit Verbindlichkeiten, nicht abgerechnete Leistungen nicht mit Anzahlungen, andere Posten der Aktivseite nicht mit anderen Posten der Passivseite, Grundstücksrechte nicht mit Grundstückslasten verrechnet werden.

(3) Für immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, die nicht entgeltlich erworben wurden, darf ein Aktivposten nicht angesetzt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.