Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.

 

§ 47
Umlaufvermögen

(1) Zum Umlaufvermögen gehören insbesondere Vorräte, Forderungen- und sonstige Vermögensgegenstände, Wertpapiere und flüssige Mittel.

(2) Zu den Vorräten gehören u. a. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe sowie auf Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens geleistete Anzahlungen.

(3) Zu den Forderungen und sonstigen Vermögensgegenständen gehören Forderungen aus Lieferungen und Leistungen sowie alle sonstigen Forderungen und sonstigen Vermögensgegenstände einschließlich der nicht abgerechneten Leistungen.

(4) Zu den Wertpapieren gehören auch nicht verbriefte Anteile an Unternehmen, soweit sie nicht Anlagevermögen sind.

(5) Zu den flüssigen Mitteln gehören Schecks, Kassenbestand, Bundesbank- und Postgiroguthaben und Guthaben bei Kreditinstituten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.