Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 25.04.2002 14:12:39.

 

§ 50
Rückstellungen

(1) Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.

Ferner sind Rückstellungen zu bilden für

1. im Haushaltsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im nachfolgenden Haushaltsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden;

2. Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden.

Im Falle des Satzes 2 Nr. 1 dürfen Rückstellungen außerdem gebildet werden, wenn die Instandhaltung nach Ablauf der Frist innerhalb des Haushaltsjahres nachgeholt wird.

(2) Rückstellungen dürfen außerdem für ihrer Eigenart nach genau umschriebene, dem Haushaltsjahr oder einem früheren Haushaltsjahr zuzuordnende Aufwendungen gebildet werden, die am Abschlußstichtag wahrscheinlich oder sicher, aber hinsichtlich ihrer Höhe oder des Zeitpunkts ihres Eintritts unbestimmt sind.

(3) Für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen gebildete Rückstellungen sind gesondert auszuweisen; sie dürfen nur aufgelöst werden, soweit die Verpflichtung entfallen ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1986 S. 357.Aufgehoben durch Neufassung v. 8.1.2002 (GV. NRW. S. 60).

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 64 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.