Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 05.02.2004 16:05:40.

 

§ 8
Information über Vergabe von Fördermitteln

(1) Die LfR macht in geeigneter Weise die Förderkriterien dieser Satzung bekannt.

(2) Die LfR macht weiterhin in geeigneter Weise bekannt, daß für besondere Projekte im Sinne des § 3 dieser Satzung und für Vorproduktionen im Sinne des § 4 dieser Satzung Zuschüsse nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, dieser Satzung sowie des Haushaltsplans der LfR gegeben werden können. Unter Bekanntgabe des Förderungszieles und der Förderungskriterien setzt sie dabei Fristen zur Anmeldung von Projekten mit dem Hinweis, daß nach Ablauf der Frist gemeldete Projekte für das laufende Haushaltsjahr bzw. für die angegebene Haushaltsperiode nicht mehr berücksichtigt werden können. In der Bekanntmachung weist sie ferner darauf hin, daß aus der Anmeldung das konkrete Projekt und ein Finanzierungsplan ersichtlich sein müssen.

(3) Nach Ablauf der Frist für die Antragstellung entscheidet die LfR über die Anträge unter Festlegung der Förderungsquote. Die Bewilligungsbescheide sind mit der Auflage des Nachweises einer zweckentsprechenden Verwendung der Förderungsmittel und der Rückforderbarkeit bei Nichteinhaltung der Auflage zu verbinden.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 484, geändert am 27. 6. 1994 (GV. NW. S. 433), 22. 2. 1995 (GV. NW. S. 166).Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2003 (GV. NRW. 2004 S. 6); in Kraft getreten am 14. Januar 2004.

Fn2

SGV. NW. 2251.

Fn3

§ 2 Abs. 5 eingefügt durch 2. Satzung v. 22. 2. 1995 (GV. NW. S. 166); in Kraft getreten am 25. März 1995.

Fn4

§ 4 gestrichen mit Wirkung vom 22. Juli 1994 durch Satzung v. 27. 6. 1994 (GV. NW. S. 433).

Fn5

§ 15 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.