Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 20.04.2004 09:35:44.

 

§ 1 (Fn 4)
Bildung der Gutachterausschüsse

(1) Für die Bereiche der Kreise, der kreisfreien Städte und der Großen kreisangehörigen Städte wird je ein Gutachterausschuß gebildet. Abweichend von Satz 1 können die betroffenen Gebietskörperschaften vereinbaren, daß für innerhalb eines Kreises liegende Große kreisangehörige Städte oder für den Kreis und eine oder mehrere Große kreisangehörige Städte innerhalb des Kreises durch die Bezirksregierung ein gemeinsamer Gutachterausschuß gebildet werden soll.

(2) Der Gutachterausschuß führt die Bezeichnung ,,Der Gutachterausschuß für Grundstückswerte in/im . . . . . . . . . . . . . . (Name/Namen der Gebietskörperschaft/Gebietskörperschaften)".

(3) Der Gutachterausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1990 S. 156, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430).Aufgehoben durch Verordnung vom 30.3.2004 (GV. NRW. S. 146); in Kraft getreten am 7. April 2004.

Fn 2

§ 28 Satz 2 entfallen; Änderungsvorschrift.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 23. März 1990.

Fn 4

§§ 1, 2, 15 und 27 geändert durch Art. 12 d. Gesetzes v. 25.11.1997 (GV. NW. S. 430); in Kraft getreten am 1. Januar 1998.