Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 31.10.2000 15:47:15.

 

§ 11
Ausgänge und Türen

(1) Im Erdgeschoß müssen von jedem Punkt eines Verkaufsraumes mindestens zwei unmittelbar auf öffentliche Verkehrsflächen oder auf als Rettungswege dienende Verkehrsflächen (§ 2 Abs. 1) führende Ausgänge, einer davon in höchstens 25 m Entfernung, erreichbar sein. Die Ausgänge dürfen nicht durch Treppenräume führen; sie müssen zusammen so breit sein, daß für je angefangene 100 m2 Verkaufsraumfläche des Erdgeschosses mindestens 35 cm nutzbare Ausgangsbreite vorhanden sind.

(2) Die aus anderen Geschossen in Treppenräume notwendiger Treppen führenden Ausgänge müssen zusammen so breit sein, daß für je angefangene 100 m2 Verkaufsraumfläche des Geschosses mindestens 30 cm nutzbare Ausgangsbreite vorhanden sind.

(3) Ausgänge aus Verkaufsräumen auf notwendige Flure, in notwendige Treppenräume und ins Freie müssen mindestens 2 m breit sein. Sie dürfen nicht breiter sein als die Flure und Treppen, zu denen sie führen.

(4) Türen im Zuge von Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. Soweit sie sich in beiden Richtungen öffnen lassen, müssen sie Bodenschließer haben. Schiebe- und Drehtüren sind nur zulässig, wenn sie nicht in Rettungswegen liegen.

(5) Türen im Zuge von Rettungswegen müssen von innen mit einem Griff leicht in voller Breite geöffnet werden können. Der Griff des Verschlusses muß bei Hebelverschlüssen zwischen 1,5 m und 1,7 m, bei Türdrückern zwischen 1,2 m und 1,5 m über dem Fußboden liegen und von oben nach unten zu betätigen sein. Türbeschläge müssen so ausgebildet sein, daß Personen nicht mit der Kleidung daran hängen bleiben können. Riegel an diesen Türen sind nicht zulässig.

(6) Rolläden, Scherengitter oder ähnliche Abschlüsse von Türöffnungen, Toröffnungen oder Durchfahrten müssen so eingerichtet sein, daß sie von Unbefugten nicht geschlossen werden können.

(7) Türen von Werk- oder Lagerräumen (§ 4 Abs. 2 und § 6 Abs. 4) dürfen feststellbar sein, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Rauchentwicklung und bei Temperaturen über 70°C ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken. Die Schließeinrichtungen müssen auch von Hand betätigt werden können.

(8) Die aus den Geschossen in die Treppenräume notwendiger Treppen führenden Türen müssen feuerbeständig und selbstschließend sein. Türen in der Ausführungsart feuerbeständiger Türen können gestattet werden, wenn wegen des Brandschutzes Bedenken nicht bestehen. Werden in den Verkaufs- und Lagerräumen selbsttätige Feuerlöschanlagen nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 eingebaut, so genügen rauchdichte und selbstschließende Türen aus nicht brennbaren Baustoffen; Verglasungen müssen ausreichend widerstandsfähig gegen Feuer sein.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1969 S. 168, geändert durch VO v. 12. 6. 1969 (GV. NW. S. 281), Art. 2 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TPrüfVO) v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel IV d. VO über bautechnische Prüfungen ... v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226). Aufgehoben durch Verordnung v. 8. September 2000 (GV. NRW. S. 639).

NRW. S. 639).

Fn 2

SGV. NW. 232.

Fn 3

§ 23 zuletzt geändert durch Art. II d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 4

§ 26 geändert durch Art. II d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995.

Fn 5

§ 18 aufgehoben durch Art. IV d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft.