Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 15.01.2004 17:20:58.

 

§ 12
Aufgaben der Vertreterversammlung

(1) Die Vertreterversammlung beschließt über

1. die Satzung (§ 14),

2. die Wahlordnung (§ 11 Abs. 2),

3. die Beitragsordnung (§ 16 Abs. 1),

4. die Gebührenordnung für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen sowie für das Verfahren vor dem Eintragungsausschuss (§ 16 Abs. 2),

5. den Haushaltsplan (§ 16 Abs. 3),

6. die Haushalts- und Kassenordnung (§ 16 Abs. 3),

7. die Genehmigung der Jahresrechnung und die Wahl der Rechnungsprüfer (§ 16 Abs. 3),

8. die Wahl, Abberufung und Entlastung der Mitglieder des Vorstandes (§ 13),

9. die Wahl der Mitglieder des Eintragungsausschusses (§ 19 Abs. 1),

10. die Bildung weiterer Ausschüsse sowie die Wahl und die Abberufung der Mitglieder dieser Ausschüsse,

11. die Höhe der Entschädigung für die Mitglieder der Organe (§ 10 Abs. 3), des Eintragungsausschusses (§ 19 Abs. 2) und der weiteren Ausschüsse (Nr. 10),

12. die Wahl und die Abberufung der zwei zu bestimmenden Kammervertreter oder Kammervertreterinnen im Gemeinsamen Ausschuß der Architektenkammer und der Ingenieurkammer-Bau (§ 88 Abs. 1),

13. die Bildung von Fürsorge- und Versorgungseinrichtungen (§ 9 Abs. 2).

(2) Die Vertreterversammlung kann weitere Entscheidungen an sich ziehen; dies gilt nicht für Geschäfte der laufenden Verwaltung.

(3) Die Vertreterversammlung ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist eine Angelegenheit wegen Beschlußunfähigkeit der Versammlung zurückgestellt worden und tritt die Vertreterversammlung zur Verhandlung über denselben Gegenstand zum zweiten Male zusammen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig. In der Ladung zur zweiten Sitzung muß auf diese Vorschrift ausdrücklich hingewiesen werden.

(4) Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

(5) Beschlüsse zur Änderung der Satzung und zur vorzeitigen Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Vertreterversammlung. Absatz 3 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend mit der Maßgabe, daß Beschlüsse in der zweiten Sitzung einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder bedürfen.

(6) Die Vertreterversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen. Außerordentliche Vertreterversammlungen sind binnen einer Frist von zwei Monaten einzuberufen, wenn es der Vorstand beschließt oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Vertreterversammlung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes dies schriftlich beantragt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1992 S. 534, geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218), 19. 3. 1996 (GV. NW. S. 136), 28.5.1998 (GV. NW. S. 319; ber. S. 606 und 1999 S. 32), Art. 5 a d. Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und der Versorgungswerke der Freien Berufe im Land Nordrhein-Westfalen v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154), Artikel 60 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch Gesetz v. 16. Dezember 2003 (GV. NRW. S. 786); in Kraft getreten am 31. Dezember 2003.

Fn 2

§ 9 Abs. 1 geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 1. Januar 1996, Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 19. 3. 1996 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 13. März 1996.

Fn 3

§ 13 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 19. 3. 1996 (GV. NW. S. 136); in Kraft getreten am 13. März 1996.

Fn 4

§ 29 geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 1. Januar 1996.

Fn 5

§ 90 geändert durch § 89 der Bauordnung für das Land NRW v. 7. 3. 1995 (GV. NW. S. 218); in Kraft getreten am 1. Januar 1996.

Fn 6

§ 95 zweiter Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 7

§ 31 und § 33 geändert durch Gesetz v. 28. Mai 1998 (GV. NW. S. 391); in Kraft getreten am 13. Juni 1998.

Fn 8

§ 85 geändert durch Art. 5 a d. Gesetzes v. 20.4.1999 (GV. NRW. S. 154); in Kraft getreten am 21. Mai 1999.

Fn 9

§ 41 Abs. 2, § 57 Abs. 1, § 77 Abs. 2 und § 89 Abs. 2 geändert durch Artikel 60 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.