Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 24.07.2001 12:43:30.

 

§ 2

(1) Für die Erteilung der Genehmigungen sind die in § 1 genannten kreisfreien Städte, Großen kreisangehörigen Städte und Mittleren kreisangehörigen Städte, für die übrigen in § 1 genannten Gemeinden die Kreise zuständig.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 6 § 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen wird den nach Absatz 1 zuständigen Gebietskörperschaften übertragen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1995 S. 610.
Aufgehoben durch neue VO v. 12.6.2001 (GV. NRW. S. 458), in Kraft getreten am 20. Juli 2001.

Fn 2

§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 25. Juli 1995.