Historische SGV. NRW.
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§ 2
(1) Für die Erteilung der Genehmigungen sind die in § 1 genannten kreisfreien Städte, Großen kreisangehörigen Städte und Mittleren kreisangehörigen Städte, für die übrigen in § 1 genannten Gemeinden die Kreise zuständig.
(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Artikel 6 § 2 des Gesetzes zur Verbesserung des Mietrechts und zur Begrenzung des Mietanstiegs sowie zur Regelung von Ingenieur- und Architektenleistungen wird den nach Absatz 1 zuständigen Gebietskörperschaften übertragen.
GV. NW. 1995 S. 610. |
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§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschriften. |
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GV. NW. ausgegeben am 25. Juli 1995. |