Historische SGV. NRW.
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§ 5
Vermögen und Haftung
(1) Das Vermögen der Provinzial-Leben ist nach Maßgabe der Gesetze, der Richtlinien der Aufsichtsbehörden und aufgrund des Geschäftsplanes anzulegen. Vermögen und Einnahmen der Anstalt dürfen - unbeschadet § 4 Abs. 1 - nur im Interesse der Anstalt oder ihrer Versicherungsnehmer verwendet werden. Sie sind von dem Vermögen anderer juristischer Personen des öffentlichen oder privaten Rechts getrennt zu halten.
(2) Für die Verbindlichkeiten der Provinzial-Leben haften die Gewährträger als Gesamtschuldner. Im Innenverhältnis bemessen sich Rechte und Pflichten der Gewährträger nach Maßgabe ihrer Beteiligung am Stammkapital. Eine Inanspruchnahme der Gewährträger ist erst dann möglich, wenn eine Befriedigung aus dem Vermögen der Provinzial-Leben nicht zu erlangen ist. Die Provinzial-Leben ist verpflichtet, diese Leistungen den Gewährträgern zu erstatten, sobald Mittel zu diesem Zweck verfügbar sind.
Fn 1 | GV. NW. 1997 S. 251.Aufgehoben durch Neufassung vom 8. März 2002 (GV. NRW. S. 125) |
§ 22 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997. |