Historische SGV. NRW.
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§ 17
Aufsicht
(1) Die Provinzial-Leben untersteht, unbeschadet der Aufsicht nach bundesrechtlichen Vorschriften, der Aufsicht durch das Land Nordrhein-Westfalen, dessen Entscheidungen im Einvernehmen mit dem Land Rheinland-Pfalz ergeben.
(2) Die Aufsicht erstreckt sich darauf, daß die Tätigkeit der Provinzial-Leben im Einklang mit Recht und Gesetz steht.
(3) Die durch Maßnahmen der Aufsichtsbehörde entstehenden Kosten trägt die Provinzial-Leben.
Fn 1 | GV. NW. 1997 S. 251.Aufgehoben durch Neufassung vom 8. März 2002 (GV. NRW. S. 125) |
§ 22 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997. |