Historische SGV. NRW.
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§ 18
Auflösung der Provinzial-Leben
Im Falle der Auflösung der Provinzial-Leben ist die Liquidation einzuleiten. Das beendeter Liquidation verbleibende Vermögen fällt den Gewährträgern nach Maßgabe ihrer Anteile am Stammkapital zu.
Fn 1 | GV. NW. 1997 S. 251.Aufgehoben durch Neufassung vom 8. März 2002 (GV. NRW. S. 125) |
§ 22 Abs. 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |
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GV. NW. ausgegeben am 25.August 1997. |