Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 25
Veranstaltergemeinschaft

(1) Die Zulassung wird nur einer Veranstaltergemeinschaft erteilt, deren Zusammensetzung und Satzung den Bestimmungen der §§ 26 bis 28 entspricht. Sie muß als Verein im Sinne des § 21 Bürgerliches Gesetzbuch in das Vereinsregister eingetragen sein. Die Satzung muß vorsehen, daß alleiniger Zweck des Vereins die Veranstaltung und Verbreitung von lokalem Rundfunk und der Abschluß einer Vereinbarung über ein Rahmenprogramm (§ 30) ist. Der Verein ist Veranstalter des Programms und trägt hierfür die alleinige Verantwortung. Er bedient sich zur Durchführung seiner gesetzlichen Aufgaben einer Betriebsgesellschaft (§ 29), die auf Inhalt und Gestaltung des Programms keinen Einfluß nehmen darf.

(2) Die Zulassung für ein lokales Rundfunkprogramm umfaßt auch die Befugnis zur Verbreitung von Fensterprogrammen.

(3) Die Veranstaltergemeinschaft stellt im Einvernehmen mit ihren redaktionellen Beschäftigten ein Redakteurstatut auf.

(4) Die Veranstaltergemeinschaft stellt für jedes Kalenderjahr einen Stellenplan und einen Wirtschaftsplan auf, in den alle zu erwartenden Erträge und Aufwendungen einzustellen sind; die veranschlagten Aufwendungen sollen die Erträge nicht übersteigen. Die Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sind dabei zu beachten. Die Veranstaltergemeinschaft ist an die Ansätze des Wirtschafts- und Stellenplans gebunden. Der Vorstand der Veranstaltergemeinschaft stellt den Entwurf beider Pläne in Abstimmung mit der Betriebsgesellschaft auf und legt der Mitgliederversammlung zusammen mit dem Entwurf unerledigte Einwände der Betriebsgesellschaft zur Beschlußfassung vor. Beide Pläne bedürfen der Zustimmung der Betriebsgesellschaft. Die Betriebsgesellschaft ist verpflichtet, der Veranstaltergemeinschaft alle nach Satz 1 erforderlichen Angaben (insbesondere Jahresabschlüsse und Vereinbarungen der Betriebsgesellschaft mit Dritten, derer sich die Betriebsgesellschaft zur Erfüllung ihrer Aufgaben bedient) rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Die Veranstaltergemeinschaft kann diese Unterlagen der LfR zum Zwecke der Beratung über die Rechte und Pflichten nach diesem Gesetz zur Verfügung stellen.

(5) Die Betriebsgesellschaft ist verpflichtet, der Veranstaltergemeinschaft Änderungen ihrer Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse unverzüglich mitzuteilen. Die Veranstaltergemeinschaft ist verpflichtet, Änderungen der Kapital- und Stimmrechtsverhältnisse der Betriebsgesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen (§ 15 Aktiengesetz) sowie Änderungen der Vereinbarung nach § 29 Abs. 1 und 2 der LfR unverzüglich anzuzeigen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.