Historische SGV. NRW.

40 / 83

Aufgehoben am 03.09.2002 10:30:10.

 

§ 33 a
Sendungen in Hochschulen

(1) Für Sendungen, die im örtlichen Bereich von Hochschulen veranstaltet und verbreitet werden und die in funktionellem Zusammenhang mit den von den Hochschulen zu erfüllenden Aufgaben stehen, wird die Zulassung durch die LfR in einem vereinfachten Zulassungsverfahren für höchstens vier Jahre erteilt. Öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter dürfen sich im Rahmen der für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen an den Sendungen beteiligen. Werbung ist in den Sendungen nicht zulässig. Sponsoring ist zulässig.

(2) § 4 Abs. 1, § 9, § 12 Abs. 1, 2, 4 und 5, §§ 14, 15, 16, 18 und 22 c gelten entsprechend. Das Mitglied der Hochschule, welches die Sendung verbreitet, gilt als Veranstalter im Sinne dieser Vorschriften. Verbreiten mehrere Mitglieder der Hochschule die Sendung, gelten diese als Veranstalter. Sendungen, die der Öffentlichkeitsarbeit einzelner Parteien, Wählergruppen oder an Wahlen beteiligter Vereinigungen dienen, sind nicht zulässig.

(3) Erfüllen mehrere Mitglieder der Hochschulen die Voraussetzungen für eine Zulassung, so soll die LfR darauf hinwirken, daß alle Antragsteller Sendungen verbreiten können. Kommt eine Einigung nicht zustande, kann die Nutzung der Übertragungskapazität zeitlich auf die Antragsteller aufgeteilt werden.

(4) § 32 Abs. 3 gilt entsprechend.

(5) Die Zulassung zur Verbreitung von Sendungen über Übertragungskapazitäten, die zur drahtlosen Verbreitung von Rundfunk im örtlichen Bereich der Hochschule geeignet sind, darf nur erteilt werden, wenn die Übertragungskapazitäten nicht für die Verbreitung von Rundfunkprogrammen benötigt werden, für die ein vereinfachtes Zulassungsverfahren nicht gilt. Entsprechendes gilt für die Verbreitung von Sendungen in Kabelanlagen.

8. Abschnitt:
Offener Kanal

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 240, geändert durch Artikel 12 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590), Artikel II d. Fünften Rundfunkänderungsstaatsvertrag v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706), Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708).Aufgehoben durch das Landesmediengesetz v. 2.7. 2002 (GV. NRW. S. 334); in Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Kraft getreten am 31. Juli 2002.

Fn 2

SGV. NW. 2251.

Fn 3

§ 57 zuletzt geändert Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.

Fn 4

§ 41 geändert durch Art. II d. Gesetzes v. 12.12.2000 (GV. NRW. S. 706); in Kraft getreten am 16. Dezember 2000.

Fn 5

§ 21 Abs. 3, § 56, § 65 Abs. 3 und § 67 Abs. 3 geändert durch Artikel 55 d. EuroAnpG NRW v. 25.9.2001 (GV. NRW. S. 708), in Kraft getreten am 1. Januar 2002.