Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 08.01.2004 18:26:00.

 

§ 6
Sonderzuständigkeiten

(1) Für die in § 1 Satz 1 genannten Dienstvorgesetzten sind Dienstvorgesetzte die Leiterin oder der Leiter der unmittelbar übergeordneten Stelle, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas anderes ergibt. Beamtenrechtliche Entscheidungen im Sinne des § 4 über die persönlichen Angelegenheiten der dort genannten Leitungen mit Ausnahme der Regierungspräsidentinnen und der Regierungspräsidenten werden vom Ministerium für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit getroffen, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist.

(2) Entscheidungen nach §§ 64 und 65 LBG werden von den nach § 1 Abs. 1 zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde oder Einrichtung ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1998 S. 691.Aufgehoben durch VO vom 10. 12. 2003 (GV. NRW. S. 754); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 2

§ 7 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.