Historische SGV. NRW.
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§ 32 (Fn 4)
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 101 Abs. 1 Nr. 1 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 25 Abs. 1 Rettungswege außerhalb des Gebäudes sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr nicht von Kraftfahrzeugen oder Gegenständen freihält,
2. entgegen § 25 Abs. 2 Rettungswege innerhalb des Gebäudes nicht freihält oder bei Dunkelheit während der Betriebszeit nicht beleuchtet,
3. entgegen § 25 Abs. 4 rauchdichte und selbstschließende Türen sowie Türen der Feuerwiderstandsklassen T 30 und T 90 feststellt, es sei denn, daß sie mit einer auf Rauch ansprechenden Feststellvorrichtung versehen sind,
4. entgegen § 25 Abs. 5 in Schank- und Speisewirtschaften die Sicherheitsbeleuchtung bei Anwesenheit von Gästen nicht und in Beherbergungsbetrieben nicht ständig in Betrieb hält,
5. entgegen § 26 Abs. 1 für Ausschmückungen Materialien mit anderen als den dort genannten Eigenschaften verwendet,
6. entgegen § 26 Abs. 3 brennbare Abfallstoffe bei Betriebsschluß nicht aus den Gasträumen entfernt,
7. entgegen § 28 Abs. 3 das Schild zur Kennzeichnung der Rettungswege in den Beherbergungsräumen nicht oder nicht an der richtigen Stelle anbringt,
8. entgegen § 30 Abs. 1 die vorgeschriebenen wiederkehrenden Prüfungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig durchführen läßt,
9. entgegen § 30 Abs. 4 festgestellte Mängel nicht unverzüglich beseitigen läßt,
Fn 1 | GV. NW. 1984 S. 4, ber. S. 237, geändert durch Art. 5 d. VO über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige (TprüfVO) sowie zur Änderung von Sonderbauverordnungen v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236), Artikel VI d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226).Aufgehoben durch Artikel V der VO v. 20.9.2002 (GV. NRW. S. 454); in Kraft getreten am 9. Oktober 2002. |
SGV. NW. 232. |
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§ 30 und § 32 geändert durch Art. 5 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995. |
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§ 30 und § 32 geändert durch Art. 5 d. VO v. 5. 12. 1995 (GV. NW. S. 1236); in Kraft getreten am 23. Dezember 1995. |
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§ 29 aufgehoben durch Art. VI d. VO v. 20.2.2000 (GV. NRW. S. 226); tritt am 1. Juni 2000 in Kraft. |