Historische SGV. NRW.

2 / 12

Aufgehoben am 13.01.2003 10:05:45.

 

§ 2
Begriffsbestimmungen

Als gefährliche Hunde im Sinne dieser Verordnung gelten:

a) Hunde, die auf Angriffslust oder Kampfbereitschaft oder Schärfe oder andere in der Wirkung gleichstehende Zuchtmerkmale gezüchtet werden oder die eine Ausbildung zum Nachteil des Menschen, zum Schutzhund oder eine Abrichtung auf Zivilschärfe begonnen oder abgeschlossen haben,

b) Hunde, die sich nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes als bissig erwiesen haben,

c) Hunde, die in gefahrdrohender Weise einen Menschen angesprungen haben,

d) Hunde, die bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh, Katzen oder Hunde hetzen oder reißen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 518b.Aufgehoben durch Gesetz vom 18.12.2002 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.