Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben am 13.01.2003 10:05:45.

 

§ 3
Voraussetzungen für das Halten von Hunden nach §1 Abs.1 Satz 1

(1) Hunde, die unter den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 Satz 1 fallen, dürfen nur von Personen gehalten werden, die die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkunde) besitzen und über die dafür notwendige Zuverlässigkeit verfügen.
Die Kenntnisse und Fähigkeiten sind der zuständigen Behörde für jeden gehaltenen Hund durch eine Bescheinigung einer Tierärztekammer des Landes Nordrhein-Westfalen nachzuweisen.

(2) Als sachkundig im Sinne des Absatzes 1 gelten

a) Personen, die seit mehr als 3 Jahren Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 halten, sofern es dabei zu keinen tierschutz- oder ordnungsbehördlich erfassten Vorkommnissen gekommen ist, und die dies der zuständigen Behörde schriftlich versichert haben,

b) Inhaber eines Jagdscheines oder Personen, die die Jägerprüfung mit Erfolg abgelegt haben,

c) Personen, die eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes zur Zucht oder Haltung von Hunden besitzen.

(3) Zum Nachweis der Zuverlässigkeit ist vom Halter ein Führungszeugnis vorzulegen (Auszug aus dem Bundeszentralregister).

(4) Hunde im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 dürfen innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in öffentlichen Verkehrsmitteln nur angeleint geführt werden.

(5) Für Hunde im Sinne dieser Verordnung muss der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden.

(6) Jeder Hund im Sinne dieser Verordnung ist dauerhaft auf Kosten des Halters per Mikrochip zu kennzeichnen. Die Identität des Hundes (Rasse, Gewicht, Größe, Alter, Fellfarbe, Chipnummer) ist der zuständigen Behörde vom Halter mitzuteilen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 518b.Aufgehoben durch Gesetz vom 18.12.2002 (GV. NRW. S. 656), in Kraft getreten am 1. Januar 2003.