Historische SGV. NRW.

4 / 9

Aufgehoben durch Satzung v. 10.8.2007 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 1. September 2007.

 

§ 4
Nutzungsbedingungen

(1) Die Sendezeit, die die Veranstaltergemeinschaft den zugangsberechtigten Gruppen zur Verfügung stellt, richtet sich nach der von der LfM zugelassenen Programmdauer und dem von der LfM zugelassenen Programmschema. Die Sendezeiten sollen im unmittelbaren Zusammenhang mit der im Programmschema für redaktionelle lokale Wortbeiträge vorgesehenen Sendezeit (lokallizenzierte Sendezeit) stehen, wenn die Beteiligten keine anderweitige einvernehmliche Regelung erzielen. Programmbeiträge an den in § 55 Abs. 2 Buchstabe b LMG NRW genannten Tagen sollen zu den in der Woche für sie üblichen Sendezeiten verbreitet werden.

(2) Die Programmbeiträge müssen von den Gruppen selbst hergestellt und eigenständig gestaltet werden und ausschließlich für die Ausstrahlung im Verbreitungsgebiet oder in einem Teil hiervon bestimmt sein.

(3) Die Beiträge werden grundsätzlich in der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung auf den hierfür imProgrammschema vorgesehenen Sendeplätzen verbreitet. Es besteht für die einreichende Gruppe nur eine Anspruch auf eine einmalige Ausstrahlung. Der Gruppe muss mit der Sendeanmeldung der Zeitpunkt der Ausstrahlung bekannt gegeben werden. Unter Berücksichtigung der zeitlichen Wünsche der Nutzer können insbesondere für aktuelle Beiträge abweichende Regelungen getroffen werden.

(4) Eine aus aktuellen Gründen notwendige Programmänderung auf dem ursprünglich vorgesehenen Sendeplatz ist der zugangsberechtigten Gruppe von der Veranstaltergemeinschaft frühstmöglich bekannt zu geben; die Veranstaltergemeinschaft ist verpflichtet, am ursprünglich vorgesehenen Sendeplatz bzw. rechtzeitig vorher auf die Programmänderung hinzuweisen und der zugangsberechtigten Gruppe einen anderen Sendeplatz am gem. Absatz 3 bekannt gegebenen Sendetag einzuräumen.

(5) Abweichend von der Reihenfolge des Eingangs der Sendeanmeldung müssen diejenigen Beiträge verbreitet werden, zu deren Ausstrahlung die Veranstaltergemeinschaft aufgrund einer bestandskräftigen Entscheidung gem. § 80 LMG NRW verpflichtet wurde. Diese Beiträge sollen unverzüglich auf einem hierfür gesondert ausgewiesenen Sendeplatz zu einer gleichwertigen Sendezeit ausgestrahlt werden.

(6) Nicht in Anspruch genommene Sendezeit kann die Veranstaltergemeinschaft selbst nutzen. Dabei hat sie die Möglichkeit, eine Vereinbarung nach § 56 LMG NRW zu schließen.

(7) Unzulässig sind Beiträge staatlicher Stellen und Beiträge, die in einem Zeitraum von drei Monaten vor einer Wahl im Verbreitungsgebiet der Öffentlichkeitsarbeit von Parteien oder Wählergruppen dienen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 414; in Kraft getreten am 30. Juli 2004.

Aufgehoben durch Satzung v. 10.8.2007 (GV. NRW. S. 325), in Kraft getreten am 1. September 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 2251.

Fn 3

§ 14 Abs. 2 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.