Historische SGV. NRW.

4 / 6

Aufgehoben durch Satzung vom 30. Juni 2017 (GV. NRW. S. 683), in Kraft getreten am 21. Juli 2017.

 

§ 4
Ausnahmen

Für die in § 84 und § 85 LMG NRW genannten Einrichtungen und Wohnanlagen lässt die LfM auf Antrag der Eigentümerin oder des Eigentümers oder des Kabelnetzbetreibers Ausnahmen von der Rangfolge nach § 18 Abs. 2 bis 7 LMG NRW zu. Dabei sollen Wünsche der angeschlossenen Teilnehmerinnen und Teilnehmer, welche in geeigneter Weise durch deren schriftliche Befragung zu ermitteln sind, angemessen berücksichtigt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 534; in Kraft getreten am 7. Oktober 2004.
Aufgehoben durch Satzung vom 30. Juni 2017 (GV. NRW. S. 683), in Kraft getreten am 21. Juli 2017.