Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 1 (Fn 8)

(1) Die Absicht, Unterschriften für eine Volksinitiative zu sammeln, ist schriftlich dem für Inneres zuständigen Ministerium anzuzeigen. Die Anzeige muss die Angaben nach Absatz 3 Nr. 1 enthalten und die Vertrauenspersonen nach Absatz 3 Nr. 3 benennen. Das für Inneres zuständige Ministerium teilt den Vertrauenspersonen mit, ob rechtliche Bedenken bestehen, und berät sie bezüglich des weiteren Verfahrens. Über die beabsichtigte Volksinitiative unterrichtet das für Inneres zuständige Ministerium den Landtag und die Landesregierung.

(2) Der Antrag auf Behandlung der Volksinitiative im Landtag ist schriftlich an die Präsidentin oder den Präsidenten des Landtags zu richten.

(3) Der Antrag muss enthalten

1.

a) die genaue Umschreibung des Gegenstandes der politischen Willensbildung, mit dem sich der Landtag befassen soll, oder

b) einen ausgearbeiteten und mit Gründen versehenen Gesetzentwurf unter Angabe der voraussichtlich entstehenden Kosten;

2. die persönliche und handschriftliche Unterschrift des in Artikel 67 Absatz 2 Satz 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen genannten Quorums der Stimmberechtigten (§ 1 des Landeswahlgesetzes), die bei Eingang des Antrags nicht älter als ein Jahr sein darf. Stimmberechtigte, die des Schreibens oder Lesens unkundig sind oder durch körperliches Gebrechen an der Eintragung gehindert sind, können sich zur Eintragung der Hilfe einer anderen Person bedienen. § 13 Abs. 4 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend;

3. die Benennung einer Vertrauensperson und einer stellvertretenden Vertrauensperson, die ermächtigt sind, die Antragstellerinnen und Antragsteller bei allen mit der Volksinitiative zusammenhängenden Geschäften zu vertreten. Fehlt diese Benennung, so gilt die Person, die als erste unterzeichnet hat, als Vertrauensperson, und diejenige, die als zweite unterzeichnet hat, als stellvertretende Vertrauensperson. Erklärt bei einem Antrag gemäß Absatz 1 mehr als die Hälfte der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner schriftlich, dass die Vertrauensperson oder die stellvertretende Vertrauensperson durch eine andere Person ersetzt werden soll, so tritt diese an die betreffende Stelle, sobald die Erklärung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags zugegangen ist;

4. den Hinweis, dass die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner sowie die Vertrauenspersonen die erhobenen personenbezogenen Daten nur für das Verfahren der Volksinitiative nutzen.

(4) Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen und Anschrift (Hauptwohnung) jeder Unterzeichnerin und jedes Unterzeichners sowie der Tag der Unterschriftsleistungin deutlich lesbarer Form anzugeben. Ein Zusatz oder Vorbehalt ist unzulässig. Das Stimmrecht jeder Antragstellerin und jedes Antragstellers darf nur einmal ausgeübt werden. Es ist durch eine Bestätigung nachzuweisen, die von der Gemeinde der Hauptwohnung unentgeltlich erteilt wird.

(5) Für den Antrag sind Unterschriftsbögen zu verwenden, die den Absätzen 3 und 4 sowie den durch Rechtsverordnung nach § 33 erlassenen Vorschriften entsprechen.

(6) Ungültig sind Eintragungen, wenn

1. sie nicht in einem den Vorschriften entsprechenden Unterschriftsbogen erfolgt sind,

2. die Eintragungen gegen Absatz 3 Nr. 2 oder Absatz 4 verstoßen oder

3. die Bestätigung des Stimmrechts (Absatz 4 Satz 4) fehlt oder unrichtig ist.

(7) Die Beschaffung der Unterschriftsbögen ist Sache derjenigen, die die Volksinitiative verfolgen. Die Kosten, die bis zum Eingang des Antrags bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landtags anfallen, tragen die Antragstellerinnen und Antragsteller.

Fußnoten:

Fn 1

 GV. NRW. S. 542; geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 765), in Kraft getreten am 16. Dezember 2009; Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011; Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014; Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 19. April 2017.

Fn 2

 SGV. NRW. 1111.

Fn 3

Das In-Kraft-Treten bezieht sich auf das Gesetz über das Verfahren bei Volksbegehren und Volksentscheid vom 3. August 1951 (GV. NRW. S. 103/GS. NRW. S. 100). Das ist der 16. August 1951.

Fn 4

§ 34 (alt) aufgehoben und § 35 wird § 34 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 5

§ 33 zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011.

Fn 6

§ 6, § 7, § 10, § 11, § 12, § 14, § 18, § 19, § 23, § 25, § 28, § 31 geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011.

Fn 7

§ 18a und § 31a eingefügt durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 726), in Kraft getreten am 31. Dezember 2011.

Fn 8

§ 1 Absatz 3 Nummer 2 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 19. April 2017.

Fn 9

§ 2 Absatz 2, § 3 Nummer 1, § 4 Absatz 1, § 22 Absatz 1 und § 24 Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 407), in Kraft getreten am 19. April 2017.