Historische SGV. NRW.
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§ 8
Bewertung der Leistungen
Die Leistungen während des Vorbereitungsdienstes dürfen nur wie folgt bewertet werden:
Note |
Punkte |
Beschreibung |
sehr gut |
15 |
eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung; |
gut |
13 |
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung; |
befriedigend |
10 |
eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung; |
ausreichend |
7 |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft |
4 |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend |
1 |
eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
GV. NRW. S. 158, In Kraft getreten am 1.Januar 2005. Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010. |
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SGV. NRW. 2030. |