Historische SGV. NRW.
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§ 22
Planübung
(1) In der Planübung "Verbandführer" hat der Prüfling den Nachweis zu erbringen, dass er zur Leitung eines taktischen Verbandes bestehend aus mehreren Zügen auch verschiedener Organisationen an Einsatzstellen im Rahmen eine Brandeinsatzes, einer technischen Hilfeleistung oder eines ABC - Einsatzes befähigt ist. Die Dauer der Planübung soll je Prüfling 60 Minuten nicht wesentlich überschreiten.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat darauf hinzuwirken, dass die Prüflinge in geeigneter Weise geprüft werden. Angehörige des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes des Instituts der Feuerwehr NRW können durch den Prüfungsausschuss zur Mitwirkung bei der Planübung herangezogen werden.
GV. NRW. S. 158, In Kraft getreten am 1.Januar 2005. Aufgehoben durch VO vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166), in Kraft getreten am 26. März 2010. |
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SGV. NRW. 2030. |