Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 2
Aufstellung des ersten Gesamtabschlusses

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände haben spätestens zum Stichtag 31. Dezember 2010 den ersten Gesamtabschluss nach § 116 der Gemeindeordnung aufzustellen. In der Zeit vom In-Kraft-Treten dieses Gesetzes bis zum Stichtag nach Satz 1 kann ein Gesamtabschluss jeweils zum Schluss eines Haushaltsjahres aufgestellt werden, wenn bereits ein Jahresabschluss nach § 95 der Gemeindeordnung aufgestellt wird.

(2) Bei der Aufstellung des ersten Gesamtabschlusses brauchen keine Vorjahreszahlen angegeben zu werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 644, in Kraft getreten am 1. Januar 2005; geändert durch Artikel VI des Gesetzes zur Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung - GO-Reformgesetz vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.

Fn 2

§ 6 Abs. 3 geändert durch Artikel VI des Gesetzes vom 9. Oktober 2007 (GV. NRW. S. 380), in Kraft getreten am 17. Oktober 2007.