Historische SGV. NRW.
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§ 2
Zugangsvoraussetzungen
(1) Zur Prüfung hat Zugang, wer
1. das 22. Lebensjahr vollendet,
2. eine Berufsausbildung abgeschlossen und
3. eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit ausgeübt hat.
Die selbstständige Führung eines Familienhaushalts mit mindestens einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt.
(2) Eine Berufsausbildung gemäß Absatz 1 wird nachgewiesen durch
1. das Zeugnis der Abschlussprüfung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz in der Bundesrepublik Deutschland anerkannten oder als gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf,
2. das Zeugnis der Abschlussprüfung einer entsprechenden Ausbildung in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
3. das Zeugnis der staatlichen Abschlussprüfung einer schulischen Berufsausbildung, die durch Landesrecht geregelt ist, oder
4. das Zeugnis der staatlichen Abschlussprüfung einer Ausbildung nach den Bundesberufsgesetzen für die nichtärztlichen Heilberufe.
GV. NRW. S. 21, in Kraft getreten am 5. Februar 2005. Aufgehoben durch VO vom 8. März 2010 (GV. NRW. S. 160), in Kraft getreten am 13. März 2010. |
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SGV. NRW. 223. |