Historische SGV. NRW.
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§ 4
Entschädigung
Stellt eine Maßnahme nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes eine Enteignung oder einen enteignungsgleichen Eingriff dar, so ist dafür eine angemessene Entschädigung in Geld zu gewähren.
GV. NRW. S. 95, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2005. Aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. September 2008 (GV. NRW. S. 612), in Kraft getreten am 27. September 2008. |
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